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Allgemeine Geschäftsbedingungen Service First GmbH

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§ 1 Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Die Erlaubnis zur unbefristeten gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung wurde dem Verleiher gemäß §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) vom 7. August 1972 – BGBI. S. 1393 von der Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Bayern ab dem 21.03.2017 erteilt.
  2. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Service First GmbH und ihren Geschäftspartnern (Entleiher). Mit Vertragsabschluss bzw. tatsächlichem Arbeitsantritt gelten diese Bedingungen als angenommen.
  3. Soweit nicht im Einzelfall andere schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen vom Auftraggeber gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen.

§ 2 Vertragsabschluss

Alle vertraglichen Beziehungen bestehen alleine zwischen der Firma Service First GmbH und dem Auftraggeber (Entleiher).

§ 3 Arbeitszeit und Zuschläge

  1. Arbeitsstunden, die über die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag angegebenen Stunden hinaus gehen, sowie Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten sind wie folgt zuschlagspflichtig:
    • Sonntagsarbeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr: 50 %
    • Feiertagsarbeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr: 100%
    • Nachtarbeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr: 25%
    • Überstunden: 25%
    • 01.01. – Ostersonntag - 01.05. – Pfingstsonntag – Weihnachtsfeiertage: 150%

Gesonderte Zuschläge, sofern dies ort- oder branchenüblich ist (z. B. Gefahrenzulage, Schmutzzulage etc.) können berechnet werden. Diese werden in einer eigenständigen Rechnung gestellt.

§ 4 Abrechnungs- und Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung wöchentlich elektronisch per E-Mail. Der Kunde hat eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche die Rechnung zugestellt werden soll, unverzüglich schriftlich und rechtsgültig mitzuteilen.  Die Grundlage der Rechnungsstellung ist der Tätigkeitsnachweis. Der überlassene Mitarbeiter muss diesen Tätigkeitsnachweis wöchentlich dem Bevollmächtigten des Entleihers zur Unterzeichnung vorlegen und bestätigen lassen.
  2. Alle aufgeführten Verrechnungssätze im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag verstehen sich zzgl. gesetzlich gültiger Mehrwertsteuer.
  3. Gestellte Rechnungen von Service First GmbH an den Entleiher sind innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen.
  4. Reklamationen von bescheinigten Stunden lt. Tätigkeitsnachweis sind unter Angabe von Gründen innerhalb von 3 Tagen schriftlich an Fa. Service First GmbH zu richten. Nach Ablauf der genannten Frist gelten die Stunden vom Entleiher als anerkannt.
  5. Bei Zahlungsverzug des Entleihers ist die Fa. Service First GmbH berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten. Ab Beginn des Zahlungsverzuges werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
  6. Wird der Betrieb des Entleihers bestreikt, so stellt die Fa. Service First GmbH kein Personal zur Verfügung. Setzt der Entleiher den Leiharbeitnehmer, der sich bereits im Einsatz befindet, auf Grund des Streiks/Arbeitskampfes nicht ein, sind vom Entleiher der Fa. Service First GmbH die Ausfallstunden zu vergüten.

§ 5 Rechte und Pflichten des Entleihers

  1. Der Entleiher ist berechtigt, dem Leiharbeitnehmer alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den im Auftrag genannten Tätigkeitsbereich fallen.
  2. Der Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer nur für solche Tätigkeiten einzusetzen, die dessen Berufsbild entsprechen und im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart sind.
  3. Der Entleiher verpflichtet sich, unter Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, schriftliche Genehmigungen bei seinem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt einzuholen, wenn der Leiharbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen oder über eine Arbeitszeit von 10 Stunden pro Tag beschäftigt werden soll.
  4. Eine Überlassung der Leiharbeitnehmer durch den Entleiher an Dritte ist ausgeschlossen.
  5. Der Entleiher verpflichtet sich, die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers gegenüber dem Leiharbeitnehmer walten zu lassen, insbesondere die Einweisung des Leiharbeitnehmers in sein Aufgabengebiet, Hinweise auf Gefahren und Risiken, die mit der zu verrichtenden Tätigkeit am Arbeitsplatz zusammenhängen, durchzuführen. Insbesondere hat der Entleiher dafür Sorge zu tragen, dass der Leiharbeitnehmer die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen einhält und mit entsprechender Schutzbekleidung versehen wird. Nach vorheriger Terminvereinbarung erlaubt der Entleiher der Fa. Service First GmbH den Zutritt zum Tätigkeitsbereich der jeweiligen Leiharbeitnehmer, um die Einhaltung der Schutzbestimmungen zu überprüfen.
  6. Der Entleiher ist verpflichtet, den Tätigkeitsnachweis des Leiharbeitsnehmers zu prüfen und mit Firmenstempel und Unterschrift zu bestätigen.
  7. Der Entleiher verpflichtet sich, bei einem Arbeitsunfall des Leiharbeitsnehmers sofort die Fa. Service First GmbH zu informieren und Sofortmaßnahmen auszuführen.
  8. Der Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer nicht wegen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu benachteiligen. Er wird alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen dieser Gründe treffen. Der Entleiher verpflichtet sich, eventuelle Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche des überlassenen Arbeitnehmers zu übernehmen.
  9. Der Entleiher bestätigt, dass die von ihm erteilten Auskünfte, hier insb. bzgl. der Branchenzugehörigkeit, der Zugehörigkeit zu einem Handwerk und die damit verbundene Meldung bei einer Handwerkskammer, der angewandten Tarifverträge,  das an einen vergleichbaren Stamm-Mitarbeiter gezahlte Stundenentgelt und betrieblicher Vereinbarungen über Leistungen an Leiharbeitnehmer richtig und vollständig sind. Der Entleiher wird dem Verleiher Änderungen rechtzeitig mitteilen. Bei falschen, unvollständigen oder geänderten Angaben ist der Verleiher berechtigt, die getroffenen Vereinbarungen sowie die Verrechnungssätze, ggf. auch rückwirkend, anzupassen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Fa. Service First GmbH

  1. Service First GmbH ist zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet.
  2. Service First GmbH ist im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages verpflichtet, die Leiharbeitnehmer sorgfältig auszuwählen und sicherzustellen, dass die Leiharbeitnehmer für die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorgesehene Beschäftigung qualifiziert sind.
  3. Überlassene Leiharbeitnehmer können jederzeit durch Service First GmbH abberufen werden und gleichzeitig durch andere qualifizierte Leiharbeitnehmer ersetzt werden. Schadensersatzansprüche gegenüber der Fa. Service First GmbH sind ausgeschlossen, wenn die Fa. Service First GmbH durch außergewöhnliche Umstände gezwungen ist, einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben, bzw. ganz oder teilweise davon zurückzutreten.
  4. Treten berechtigte Reklamationen in Bezug auf fachliche Qualifikation der überlassenen Leiharbeitnehmer auf, sind diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen nach Tätigkeitsaufnahme, der Fa. Service First GmbH gegenüber geltend zu machen.

§ 7 Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages

  1. Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag beträgt 10 Werktage zum Wochenende.
  2. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

§ 8 Haftung

  1. Im Hinblick darauf, dass der entsandte Leiharbeitnehmer unter der Leitung und Aufsicht des Entleihers seine Tätigkeit ausübt, haftet die Fa. Service First GmbH nicht für Schäden, die der Leiharbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursachen sollte. Der Entleiher stellt die Fa. Service First GmbH von allen etwaigen Ansprüchen frei, die dritte Personen im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem entsandten Leiharbeitnehmer übertragenen Tätigkeit ergeben sollte.
  2. Service First GmbH haftet ausschließlich für die Auswahl der Mitarbeiter und zwar mit der eigenüblichen Sorgfalt. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung des Auswahlverschuldens. Der Höhe nach ist die Haftung auf 2.500,00 Euro beschränkt.

§ 9 Vertraulichkeit

  1. Service First GmbH und der Entleiher verpflichtet sich unbefristet, gegenseitig alle Betriebsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben.
  2. Jegliche Unterlagen und Aufzeichnungen oder Informationen dürfen gegenseitig nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes genutzt werden.

 § 10 Abwerbung

  1. Der Entleiher verpflichtet sich, Leiharbeitnehmer von der Fa. Service First GmbH nicht abzuwerben.
  2. Bei Übernahme von Leiharbeitnehmern durch den Entleiher aus der Überlassung steht der Fa. Service First GmbH eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist wie folgt gestaffelt:
    • bei einer Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate beträgt die Provision 2 Bruttomonatsgehälter,
    • bei einer Übernahme nach 3 Monaten beträgt die Provision 1,5 Bruttomonatsgehälter,
    • bei einer Übernahme nach 6 Monaten beträgt die Provision 1 Bruttomonatsgehalt,
    • bei einer Übernahme nach 9 Monaten beträgt die Provision 0,5 Bruttomonatsgehälter.
  3. Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Leiharbeitnehmers mit dem Kunden und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist die Fa. Service First GmbH dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Leiharbeitnehmer innerhalb von 6 Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Dem Kunden steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien.

§ 11 Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Nürnberg.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Jegliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Das Gleiche gilt für Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen.

Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder der allgemeinen Geschäftsbestimmungen lückenhaft oder unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Es gilt dann eine solche Regelung als vereinbart, die in zulässiger Weise dem zum Ausdruck gekommenen Vertragswillen am nächsten kommt.

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