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  • Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen - FAQ

Welche Vorteile bietet die studentische Zeitarbeit?

Wir bieten dir die Möglichkeit  Erfahrung in den verschiedensten Aufgabengebieten zu sammeln, körperliche Tätigkeiten mit Bürojobs zu vereinen, langfristige oder kurzfristige Einsätze – je nach deiner Vorstellung ist bestimmt das passende für dich dabei. Bei Werkstudenten Tätigkeiten ist der Einstieg durch die Zeitarbeit oft eine große Chance für eine spätere Übernahme nach dem Studium.

 

Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?

Eine kurzfristige Beschäftigung gehört zu der Kategorie „Geringfügige Beschäftigungen“ anders aber als bei dem 450 €-Job ist eine kurzfristige Beschäftigung für einen kurzfristigen Zeitraum gedacht z. B. für Messen oder Einsätze die sich nicht regelmäßig wiederholen. Bei der kurzfristigen Beschäftigung gibt es folgende Regeln:

  • man darf nicht unter den Begriff Berufsmäßigkeit fallen (siehe Link)
  • man darf nicht mehr als 50 Tage im Jahr auf kurzfristiger Basis arbeiten
  • die gearbeiteten Tage müssen dokumentiert werden (hierzu gibt es einen Fragebogen mit dem Vertrag)
  • du bist Lohnsteuerpflichtig (sprich du zahlst Abgaben – kannst diese aber wieder zurück erstattet bekommen (siehe Link warum eine Steuererklärung)?

 

Was ist Berufsmäßigkeit?

Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird.

Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies ist bei Personen anzunehmen, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen oder bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend für eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung gemeldet sind.

Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen – z. B. zwischen Abitur und beabsichtigtem Studium. Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und freiwilligem Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst sind immer berufsmäßig; dies gilt selbst dann, wenn nach dem freiwilligen Dienst die Aufnahme eines Studiums beabsichtigt ist.

Folgenden Personengruppen wird Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung unterstellt und können somit nicht kurzfristig beschäftig werden:

  • Personen die Leistungen von einer Agentur für Arbeit beziehen
  • Personen, die während eines unbezahlten Urlaubs eine kurzfristige Beschäftigung ausüben
  • Personen die währen der Inanspruchnahme der Elternzeit eine kurzfristige Beschäftigung ausüben
  • Personen die während der Erfüllung von Grundwehr- oder Zivildienst eine kurzfristige Beschäftigung ausüben
  • Personen die eine kurzfristige Beschäftigung zwischen der Schulentlassung und dem Beginn eines Ausbildung ausüben (dies gilt nicht für Personen zwischen Schule und Studium!)

 

Werden Pausen bezahlt? Muss ich Pausen einhalten?

Pausen werden wie in jedem  Arbeitsverhältnis nicht bezahlt und sind gesetzlich vorgeschrieben.

 

Was muss ich bei der Lohnsteuerklasse 6 beachten?

Personen die bereits für ein anderes Unternehmen auf Lohnsteuerkarte arbeiten und einen zweiten Nebenjob ausüben möchten, muss eine Lohnsteuerkarte 6 beim Finanzamt angefordert werden. Bei dem zweitjob entstehen vorerst erhöhte Steuerabgaben (ca. 50 %). Diese können jedoch zurück erstattet werden, solang man unter dem Grundfreibetrag bleibt (siehe Stuererklärung im Studium)

 

Was versteht man unter einem Werkstudenten?

Werkstudenten sind Personen, die als ordentlich Studierende einer Fach- oder Hochschule immatrikuliert sind und daneben einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Die Arbeitszeit neben dem Studium beträgt dabei maximal 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit. Teilweise erhöht sich die Arbeitszeit außerhalb der Vorlesungszeiten auf ein Vollzeitniveau (nach Absprache).

 

Regeln für einen Werkstudenten

  • es muss regelmäßig zum neuen Semester die aktuelle Immatrikulationsbescheinigung vorgelegt werden
  • der Werkstudent darf mit allen seinen Nebenjobs eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von insgesamt 20 h nicht überschreiten (Wochenendarbeit und Nachtarbeit ausgeschlossen), in den Semsterferien darf eine Arbeitszeit von 40 h erreicht werden.

 

Wie hoch ist die Bezahlung?

Student First richtet sich bei der Bezahlung nach der jeweiligen Stelle und Branche. Wir arbeiten nach dem BZA Tarifvertrag, zahlen aber in den meisten Fällen eine übertarifliche Zulage und stocken somit den Stundenlohn auf. Wir versuchen immer eine gute Basis für alle zu schaffen und legen größten Wert auf eine Faire Bezahlung.

 

Wo werden die Studenten eingesetzt?

Bei uns findest du Jobs in den verschiedensten Positionen und Branchen. Wir bieten dir von Studienspezifischen Werkstudentenjobs über Messe/Hostess-Jobs bis hin zu einfachen Helfer-arbeiten eine Vielzahl von verschiedenen Einsatzmöglichkeiten. Wenn du dir nicht sicher bist welcher Job dich interessiert, klicke in deinem Profil einfach auf „alle Jobangebote anzeigen“ und du kannst erstmal verschiedene Stationen bei uns ausprobieren.

 

Wie schreibe ich einen guten Lebenslauf?

Der Lebenslauf ist deine Visitenkarte. Achte also darauf dass alle wichtigen Daten wie Adresse, Geburtsdatum etc. vorhanden sind. Außerdem ist es wichtig bei der Berufserfahrung immer mit anzugeben, in welcher Position man bei der jeweiligen Firma angestellt war (Bürohilfe, Produktionshilfe, Werkstudent Abteilung XY, etc.), und was die Aufgabengebiete waren. Letztendlich umso genauer die Beschreibung desto einfacher für uns die Vorstellung bei dem jeweiligen Kunden.

 

Was bietet Student First seinen Studenten?

  • Eine faire Bezahlung in der Regel deutlich übertariflich (ggf. zzgl. Nacht-, Sonn-, Feiertags- und Überstundenzuschlag)
  • Faire Arbeitsbedingungen und stets persönliche Betreuung - wir suchen den Kontakt zu unseren Studenten und sind bei Fragen gerne jederzeit Ansprechpartner
  • Gute Möglichkeiten in verschiedene Aufgabengebiete zu schnuppern und einen übergreifenden Einblick zu erhalten
  • Zeitliche und örtliche Flexibilität- Stundenplan und Geldverdienst im Einklang (Jobs für die Abendstunden und Wochenenden, Projekte in den Semesterferien, bundesweite Einsätze)
  • Jobangebote für jeden Bereich – übersichtlich und strukturiert
  • Unterschiedlich viele Referenzen und Erfahrungen zu sammeln und somit bereits gute Kontakte für später zu knüpfen
  • Anwendung der gelernten Theorie in der Praxis
  • Erhalt von Arbeitszeugnissen für deine verschiedensten Einsätze

 

Wie erhalte ich Jobangebote?

Wenn du dich bei uns registriert hast, hast du die Möglichkeit bestimmte Bereiche auszuwählen, die dich interessieren. So erhältst du zu den ausgewählten Jobs (z. B. Bürojob, Helferjob, Hostessjob) jedes Mal eine Info per Mail, wenn wir erneut einen Job zu vergeben haben. Wir empfehlen „alle Jobangebote“ auszuwählen, somit hast du die größte Auswahl an Jobs in deiner Nähe.

 

Was macht Student First für den Datenschutz?

Dein Datenschutz ist uns bei Student First besonders wichtig. An unseren Kunden geben wir erst vollständige Namen raus, wenn es zu einem Vorstellungsgespräch kommt. Solltest du fertig mit deinem Studium sein und keine weiteren Jobangebote von Student First mehr wünschen, hast du die Möglichkeit deinen Account vollständig zu löschen. Es bleiben dann keinerlei Daten mehr von dir auf unserer Website – Versprochen!

 

Wie hebt sich Student First von anderen Zeitarbeitsunternehmen ab?

Der Schlüssel ist Persönlichkeit und Fairness – wir legen viel Wert darauf unsere Studenten persönlich zu betreuen und bei Fragen jederzeit zur Verfügung zu stehen. Uns ist eine langfristige Zusammenarbeit mit dir wichtig, deshalb schaffen wir von Anfang an eine faire Basis, mit ehrlichen Antworten und guter Bezahlung. Bei Unklarheiten wünschen wir ein klares Feedback von dir - somit können wir entstandene Missverständnisse meist schnell aus dem Weg räumen.

 

Warum nicht auf Gewerbeschein?

Die Einzige Möglichkeit mit selbstständigen Mitarbeitern zusammen zu arbeiten gibt es in der Zeitarbeit über Werkverträge. Diese Art der Verträge wurde in letzter Zeit auch häufiger von schwarzen Schafen unserer Branche zur Umgehung einiger gesetzlicher Regelungen genutzt. Intern haben wir beschlossen solche Verträge grundsätzlich abzulehnen und nur auf Lohnsteuerkarte mit normalen Arbeitsverträgen  anstellen.

 

Was muss ich bei Einsatz auf Lohnsteuerkarte (bzw. ELStAM) beachten?

Die Lohnsteuerkarte wird abgeschafft und zum 1. Januar 2013 durch ElektronischeLohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) ersetzt. Sobald das elektronische Verfahren genutzt wird, werden steuerlich bedeutsame Änderungen nach deiner Eintragung im Melderegister (zum Beispiel Heirat, Geburt eines Kindes, Kirchenein- oder Kirchenaustritt) automatisch für deinen Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Letztmalig wurde für das Jahr 2010 eine Lohnsteuerkarte ausgestellt. Diese oder danach vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigungen gelten bis zum Einstieg von Student First in das elektronische Verfahren im Laufe des Jahres 2014. Der Arbeitgeber erhält künftig die Lohnsteuerabzugsmerkmale direkt von der Finanzverwaltung.

https://www.elster.de/arbeitn_elstam.php

 

Steuererklärung im Studium?

 

                Wann sollten Studenten eine Steuererklärung abgeben?

Aus unserer Sicht jährlich! Wer auf Lohnsteuerkarte arbeitet, sollte immer eine Steuererklärung abgeben. Dies gilt also auch für die kurzfristige Beschäftigung, da hier vorerst Steuerabgaben anfallen kann man diese jedes Jahr komplett zurück erstattet bekommen (der Grundfreibetrag liegt bei 8.130 € pro Jahr).

 

 

                Studienkosten absetzen… aber erst nach dem Studium!

Es ist zurzeit umstritten, ob Studienkosten, wenn sie während der Erstausbildung oder des Erststudiums anfallen, steuerlich als Werbungskosten oder als Sonderkosten gelten sollen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Studenten im Jahr 2011 erlaubt, ihre Studienkosten aus dem Erststudium als Werbungskosten von der Steuer abzusetzen, sobald sie ins Berufsleben eintreten. Studierende, die während ihrer Ausbildung fleißig Belege, zum Beispiel für die Kosten eines Auslandspraktikums, gesammelt haben, oder für den neuen Laptop könnten so unter Umständen einen fünfstelligen Betrag von ihrem ersten Jahresgehalt abziehen. Und eine Menge Steuern sparen.

Das sieht die Bundesregierung anders und hat die Entscheidung der Richter per Gesetz zurückgenommen. Nach ihrem Willen sollen die Kosten, die für das Studium anfallen, nicht als Werbungskosten, sondern als Sonderkosten gelten. Studierende können ihre ausbildungsbezogenen Aufwendungen dann zwar auch von der Steuer absetzen, aber immer nur im aktuellen Steuerjahr und auf 6.000 Euro begrenzt.

Bis eine Entscheidung getroffen ist, sollte man trotzdem eine Steuererklärung abgeben: "Man sollte auf jeden Fall seine Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt wird dem Studierenden dann sagen, dass sie das nicht akzeptieren, da es sich um Sonderausgaben und keine Werbungskosten handelt. Daraufhin kann der Studierende erwidern, dass er gegen diese Entscheidung Einspruch einlegt und eine Ruhen des Verfahrens beantragt, bis die Angelegenheit vom Bundesfinanzhof oder dem Bundesverfassungsgericht geklärt ist.“

Keine Grauzone herrscht dagegen bei der Zweitausbildung. Hier können problemlos alle Werbungskosten geltend gemacht werden. Gut für Studierende: Als Zweitausbildung zählt auch die Studienzeit nach dem ersten Staatsexamen sowie Masterstudiengänge.

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